Anwältin für Strafrecht in München

Strafrecht

Rechtsanwältin
Rita Drar

Allgemeines Strafrecht
Jugendstrafrecht
Kapitaldelikte

Strafverteidiger München

Allgemeines Strafrecht

wie zum Beispiel:

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • gefährliche Körperverletzung
  • Diebstahl
  • Raub
  • Hehlerei
  • Betrug
  • Freiheitsberaubung
  • falsche Verdächtigung
  • uneidliche Falschaussage
  • Nötigung
  • Urkundenfälschung
  • BtMG-Strafrecht
    (Betäubungsmittel/ Drogen-Strafrecht)
  • Sexualstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Brandstiftungsdelikte
  • Fahrerflucht
    (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), etc.

Jugendstrafrecht

das Jugendstrafrecht stellt ein Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte dar, das auf Taten, die vor allem auf jugendtypische Verfehlungen zurückzuführen sind, mit weitergehenden Möglichkeiten reagieren kann.

Kapitaldelikte

Mord, Totschlag, Raub mit Todesfolge sowie deren Versuch.

I. Verteidigung im Strafverfahren

In keinem Rechtsgebiet prallen die gegenläufigen Interessen zwischen dem staatlichen Strafanspruch einerseits und dem Freiheitsinteresse des Bürgers derartig aufeinander wie im Strafrecht. Im Strafverfahren ist dringend anzuraten, sich so früh wie möglich mit unserer Kanzlei für Strafrecht in Verbindung zu setzen.
  • Werden Sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt?
  • Haben Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?
  • Goldene Regel: Aussage verweigern!
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache und wenden Sie sich an eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Drar wird umgehend Akteneinsicht beantragen. Die Ermittlungsakten sind die besten Erkenntnisquellen, um die Beweislage vernünftig einschätzen zu können und eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
  • Haben Sie bereits einen Strafbefehl erhalten?
  • Liegt etwa bereits eine Anklage gegen Sie vor?
  • Goldene Regel: Aussage verweigern!
  • Im Rahmen einer Erstberatung, erläutern wir Ihnen die Optionen einer erfolgsversprechenden Strafverteidigung.
  • Erstberatung
    nehmen Sie telefonisch oder per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung

  • Verteidigung bedeutet stets die aktive Mitwirkung am Prozessgeschehen.
1. Akteneinsicht

Die Verteidigung hat ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen sowie auf Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen.
Der Beschuldigte muss wissen, auf welche Umstände sich der gegen ihn erhobene Vorwurf stützt. Zudem kann der Beschuldigte, der den Sachverhalt in der Regel aus eigenem Erleben kennt, der Verteidigung bei Kenntnis der Akten oft wertvolle Hinweise liefern.

Frau Rechtsanwältin Drar wird nach Einsichtnahme in die Akten sowie der Informationsquelle des Beschuldigten die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln.

2. Abwehr prozessualer Zwangsmaßnahmen
Es ist ein ständiger Anstieg strafprozessualer Zwangsmaßnahmen sowie ein oft allzu sorgloser Umgang mit den diese begrenzenden gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen zu beobachten. Z.b.: sind im Rahmen der Anordnung von Untersuchungshaft Beschlüsse häufig von mangelnder Sorgfalt und der Verwendung zweifelhafter Haftgründe gekennzeichnet.
Durchsuchungen werden häufig ohne Bezeichnung konkreter Tatsachen und Beweismittel oder der willkürlichen Annahme von „Gefahr im Verzug“ durchgeführt.

Beispiele

→ Sicherstellung /Beschlagnahme

→ Durchsuchungen

→ Untersuchungshaft

→  vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis uvm.
Jegliche Maßnahme muss einer gesetzlichen Überprüfung standhalten. Zögern Sie sich nicht uns anzurufen. Frau Rechtsanwältin Drar steht Ihnen beratend zur Seite.
3. Vermeidung einer Hauptverhandlung

Das Interesse der Verteidigung muss vorrangig darauf abzielen, durch aktive Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. In diesem Verfahrensstadium ist es möglich, nach Akteneinsicht sowie Besprechung mit dem Mandanten, Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen und eine Einstellung zu beeinflussen.

4. Strafbefehl
Ein Strafbefehl hat dieselben Folgen wie ein Urteil. Der Strafbefehl ist jedoch oft fehleranfällig, da meist nur die Aktenlage herangezogen wird, Zeugen nicht gehört wurden oder sonstige Beweise fehlen. Achtung Frist: Gegen den Strafbefehl kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
5. Hauptverhandlung
Ist eine Einstellung aufgrund des Tatvorwurfs oder der klaren Beweislage von vornherein ausgeschlossen, wird Frau Rechtsanwältin Drar ihre Vorbereitung einer dann unvermeidbaren Hauptverhandlung ausrichten.

Die Kunst ist es jedoch in der Hauptverhandlung durch Eloquenz und vorhandenen Rechtskenntnissen spontan reagieren zu können. Gründliche Aktenkenntnis, die gemeinsame Definition des Verteidigungsziels und die gemeinsame Ausarbeitung eines Verteidigungsziels, sowie die nochmalige Prüfung von Einstellungsmöglichkeiten gehören zu den unverzichtbaren Mindeststandards der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.

II. Vertretung von Geschädigten:

Rechtsanwältin Drar (Anwältin für Strafrecht in München) vertritt auch Geschädigte einer Straftat und kann sich bei besonders schweren Straftaten (Kapitaldelikte) als Nebenklagevertreterin bestellen.

III. Rechtsverteidigung bei Bußgeldverfahren

Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Frau Rechtsanwältin Drar kennt die Strategien zu Ablauf, Verfahren und Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren und kann nach Akteneinsicht beurteilen, welche Einwendungen geltend gemacht werden können und ob Verfahrensfehler vorliegen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, sind aber selbst nicht gefahren?

Bei Bußgeldangelegenheiten im fließenden Verkehr, also bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen oder Rotlichtverstößen gibt es keine Halterhaftung. Nicht Sie als Halter, sondern nur der tatsächliche Fahrzeugführer kann verantwortlich gemacht werden. Kann der Verantwortliche nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat ermittelt werden, tritt Verfolgungsverjährung ein
Wichtig!
Zur Sachverhaltsaufklärung müssen Sie nichts beitragen. Sie müssen weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. Den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln ist Aufgabe der Behörde.

Rita Drar | Anwältin für Strafrecht München

Achtung! Fristen bei Bußgeldbescheid

Wenn Sie laut Behörde als verantwortlicher Fahrzeugführer ermittelt wurden, erhalten Sie einen sogenannten „Anhörungsbogen“ oder direkt einen „Bußgeldbescheid“. Wenn nicht ermittelt werden kann, wer gefahren ist, erhält der Fahrzeughalter einen „Fahrerermittlungsbogen“ oder ähnliche Schreiben, mit denen Sie aufgefordert werden, den Fahrer zu benennen. Auch hier gilt: Sie müssen weder sich selbst noch nahe Angehörige belasten!

Bei Erhalt des Anhörungsbogens, spätestens aber nach Erhalt eines Bußgeldbescheids, ist Eile geboten. Denn jetzt laufen Fristen! Wird nicht binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig und kann unter Umständen nicht mehr angegriffen werden.

Kanzlei Drar
Dachauer Straße 31
80335 München

Tel: 089-28938366
Fax: 089- 99954876