Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz BtMG kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Als Betäubungsmittel gelten z.B. Cannabis, Kokain, Ecstasy, Amphetamin, MDMA Crystal, Heroin, Speed. Sollte Ihnen eine Tat zur Last gelegt werden, gilt es unverzüglich einen Anwalt, der auf Drogenstrafrecht (BtMG) in München spezialisiert ist, zu konsultieren.
Die Straftatbestände sind in den §§ 29 ff. BtMG geregelt. Als Tathandlungen kommen unter anderen Anbau, Besitz sowie das Handeltreiben mit Betäubungsmittel in Betracht.
Geringe Menge
Liegt bei einer Straftat nach § 29 Abs. 1, 2, 4 BtMG lediglich eine geringe Menge eines Betäubungsmittels vor, so kann im Einzelfall entweder das Gericht von einer Strafe (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen (§ 31a Abs. 1 BtMG).
Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert. Nach der Rechtsprechung bezeichnet die geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG ausgehend von einem nicht abhängigen Konsumenten den Augenblicks- oder Tagesbedarf, der bis zu drei Konsumeinheiten reicht.
nter einer Konsumeinheit ist wiederum die Menge eines Betäubungsmittels zu verstehen, diebei der üblichen Konsumform zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich und ausreichend ist. Maßgeblich für die Bestimmung, ob im Einzelfall eine geringe Menge vorliegt, ist eine Untersuchung der Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt.
Da der Gesetzgeber den Begriff der geringen Menge nicht legaldefiniert hat, bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Für viele Betäubungsmittel wurden jedoch in der Rechtsprechung Grenzwerte für die geringe Menge erarbeitet, etwa:
Die Begrifflichkeit der nicht geringen Menge wird in den Straftatbeständen der §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1 und 2 BtMG verwendet. Wird die Grenze zur nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels überschritten, so liegt abweichend vom Grundtatbestand des § 29 BtMG stets ein Verbrechen vor, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, unabhängig davon, ob der Besitz des Betäubungsmittels für den Eigengebrauch bestimmt war.
Auch der Begriff der nicht geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert. Wiederum hat die Rechtsprechung für eine Vielzahl an Betäubungsmitteln Grenzwerte ausgearbeitet, ab denen von einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln auszugehen ist.
Der BGH hat für viele Betäubungsmittel die Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge bestimmt, etwa:
Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung ist hiernach nicht die Brutto-Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs.25 Die Wirkstoffgrenze zur nicht geringen Menge wird dabei aus dem Vielfachen der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge und einer an der Gefährlichkeit des jeweiligen Betäubungsmittels orientierten Maßzahl errechnet.
Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
Methamphetamin: 5 g Methamphetaminbase
Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methy- len-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): Jeweils 30 g Base