Der Strafbefehl – Ein Urteil ohne Hauptverhandlung
Ein Strafbefehl ist kein einfacher Verwaltungsbrief, sondern eine schriftliche Verurteilung durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Häufig werden darin hohe Geldstrafen, Fahrverbote oder sogar Freiheitsstrafen auf Bewährung festgesetzt. Wer einen Strafbefehl im gelben Briefumschlag erhält, muss sofort handeln.
Gesetzliche Frist & Drohende Rechtskraft (§ 410 StPO)
Gemäß § 410 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.
Die Einhaltung dieser Frist ist von entscheidender Bedeutung: Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ist die Strafe vollstreckbar und der Eintrag im Register unvermeidbar.
Strategische Optionen beim Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO)
Ein Einspruch muss nicht zwingend unbeschränkt eingelegt werden. Gemäß § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden – beispielsweise ausschließlich auf die Höhe der Tagessätze oder die Bemessung von Nebenfolgen.
Welcher Schritt rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich jedoch erst nach umfassender Prüfung und Auswertung der Ermittlungsakte beurteilen.
Unser Vorgehen nach Mandatierung
- Fristgerechte Einspruchseinlegung: Wir legen nach Mandatierung unverzüglich Einspruch gegen den Strafbefehl ein, um den Eintritt der Rechtskraft abzuwenden.
- Akteneinsicht: Wir beantragen umgehend vollständige Akteneinsicht beim zuständigen Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft, um die Ermittlungsergebnisse präzise zu analysieren.
- Prüfung der Verteidigungsstrategie: Auf Basis der Aktenlage prüfen wir die Erfolgschancen für:
• eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens (z. B. mangels Tatverdachts),
• eine Einstellung gegen Auflage (z. B. gemäß § 153a StPO),
• eine gezielte Beschränkung des Einspruchs zur Reduzierung der Strafe oder Tagessatzhöhe, oder
• den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zur Anstrebung eines Freispruchs.
Achten Sie auf das Zustellungsdatum!
Die Zwei-Wochen-Frist läuft ab dem Datum auf dem gelben Briefumschlag. Kontaktieren Sie uns unverzüglich für eine fundierte Erstberatung.
Erstberatung vereinbaren (089 / 289 383 66)