Rechtsanwältin für Strafrecht | Strafverteidigung in München Kanzlei Drar Erstberatung

Müssen Sie einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Verhalten bei Vorladungen als Beschuldigter durch die Polizei

Vorladung als Beschuldigter erhalten – Die psychologische Wirkung

Ein Brief im Briefkasten sorgt oft für erhebliche Unruhe. Der Absender ist die Polizei, der Betreff lautet: „Vorladung“.

Im Schreiben heißt es meist: „Ihre Vernehmung/Anhörung als Beschuldigte(r) ist erforderlich“, verbunden mit der Aufforderung, bei der Dienststelle vorzusprechen. Die psychologische Wirkung eines solchen Schreibens ist erheblich. Diese Briefe sind oft bewusst so gestaltet und formuliert, dass der Eindruck entsteht, man habe keine Wahl und müsse zwingend Kontakt zur Polizei aufnehmen.

Ihr erster Impuls ist wahrscheinlich, der Aufforderung sofort zu folgen, um das vermeintliche Missverständnis vor Ort aufzuklären. Doch hier unterscheidet sich das persönliche Empfinden oft von der tatsächlichen juristischen Lage: Einer einfachen Vorladung der Polizei sind Sie als Beschuldigter rechtlich nicht verpflichtet Folge zu leisten.

Polizeiliche Vorladung

Bei einer einfachen polizeilichen Vorladung sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, zum Vernehmungstermin bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.

Welche Rechte stehen Ihnen als Beschuldigter zu?

Was passiert, wenn Sie uns anrufen?

Sobald Sie uns kontaktieren, leiten wir die notwendigen Schritte ein:

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Wir übernehmen Ihren Fall. Gehen Sie nicht zur Vernehmung und vereinbaren Sie einen Termin. Machen Sie keine Angaben zur Sache – wir sind jederzeit erreichbar.

Jetzt Kanzlei anrufen (089 / 289 383 66)
Zurück zur Startseite
Jetzt Anwalt anrufen