Vorladung als Beschuldigter erhalten – Die psychologische Wirkung
Ein Brief im Briefkasten sorgt oft für erhebliche Unruhe. Der Absender ist die örtliche Polizeibehörde, der Betreff lautet: „Vorladung als Beschuldigter“.
Ihnen wird eine Straftat zur Last gelegt, und die Polizei fordert Sie auf, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen, um sich zur Sache zu äußern. Die psychologische Wirkung eines solchen Schreibens ist erheblich. Diese Briefe sind oft bewusst so gestaltet und formuliert, dass der Eindruck entsteht, man habe keine Wahl und müsse zwingend Kontakt zur Polizei aufnehmen.
Ihr erster Impuls ist wahrscheinlich, der Aufforderung sofort zu folgen, um das vermeintliche Missverständnis vor Ort aufzuklären. Doch hier unterscheidet sich das persönliche Empfinden oft von der tatsächlichen juristischen Lage: Einer einfachen Einladung der Polizei sind Sie als Beschuldigter rechtlich nicht verpflichtet Folge zu leisten.
Einladung der Polizei vs. Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen einer bloßen Vorladung der Polizei und einer förmlichen Anordnung:
- Einfache Polizeiliche Vorladung: Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, zum Vernehmungstermin bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.
- Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht: Ergeht die Vorladung ausdrücklich im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht, besteht grundsätzlich eine Erscheinungspflicht.
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 Abs. 1 StPO)
Gemäß § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Auch wenn eine Erscheinungspflicht besteht, bleibt Ihr Recht zu schweigen stets uneingeschränkt bestehen. Sie müssen keinerlei Angaben zur Sache machen. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden, wahren Ihre Rechte und verhindern voreilige Äußerungen.
Welche Rechte stehen Ihnen als Beschuldigter zu?
- Das Recht zu schweigen: Als Beschuldigter haben Sie das fundamentale Recht, jegliche Aussage zur Sache zu verweigern.
- Keine negativen Folgen durch Schweigen: Aus der Wahrnehmung Ihres Schweigerechts darf Ihnen rechtlich keinerlei Nachteil erwachsen – Ihr Schweigen darf weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht negativ gegen Sie ausgelegt werden.
- Das Recht auf Verteidigung: Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, eine Strafverteidigung zu konsultieren.
Unser Vorgehen nach Mandatierung – Fehler frühzeitig vermeiden
Viele Betroffene glauben, Vorwürfe im Gespräch mit den Ermittlungsbehörden schnell aufklären zu können. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte führt eine unbedachte Aussage jedoch häufig dazu, dass sich der Tatverdacht verfestigt. Einmal getätigte Äußerungen lassen sich im weiteren Verfahren kaum noch korrigieren.
Je früher Sie uns beauftragen, desto besser lassen sich die Weichen für das gesamte weitere Verfahren stellen, bevor bereits ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wird:
- Absage & Übernahme der Kommunikation: Wir sagen den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab und zeigen Ihre Vertretung offiziell an. Sie müssen sich mit den Ermittlern nicht persönlich auseinandersetzen.
- Akteneinsicht: Wir beantragen unverzüglich vollständige Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, um die Beweislage präzise zu prüfen.
- Schriftliche Stellungnahme: Nach Auswertung der Ermittlungsakte prüfen wir, ob und in welchem Umfang im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine fundierte schriftliche Stellungnahme abgegeben wird.
Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Wir prüfen Ihren Fall frühzeitig, um schwerwiegende Fehler und eine unbedachte Selbstbelastung zu vermeiden.
Erstberatung vereinbaren (089 / 289 383 66)