Rechtsanwältin für Strafrecht | Strafverteidigung in München Kanzlei Drar Erstberatung

Müssen Sie einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Verhalten bei Vorladungen als Beschuldigter & Beschuldigtenvernehmungen

Vorladung als Beschuldigter erhalten – Die psychologische Wirkung

Ein Brief im Briefkasten sorgt oft für erhebliche Unruhe. Der Absender ist die örtliche Polizeibehörde, der Betreff lautet: „Vorladung als Beschuldigter“.

Ihnen wird eine Straftat zur Last gelegt, und die Polizei fordert Sie auf, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen, um sich zur Sache zu äußern. Die psychologische Wirkung eines solchen Schreibens ist erheblich. Diese Briefe sind oft bewusst so gestaltet und formuliert, dass der Eindruck entsteht, man habe keine Wahl und müsse zwingend Kontakt zur Polizei aufnehmen.

Ihr erster Impuls ist wahrscheinlich, der Aufforderung sofort zu folgen, um das vermeintliche Missverständnis vor Ort aufzuklären. Doch hier unterscheidet sich das persönliche Empfinden oft von der tatsächlichen juristischen Lage: Einer einfachen Einladung der Polizei sind Sie als Beschuldigter rechtlich nicht verpflichtet Folge zu leisten.

Einladung der Polizei vs. Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen einer bloßen Vorladung der Polizei und einer förmlichen Anordnung:

Welche Rechte stehen Ihnen als Beschuldigter zu?

Unser Vorgehen nach Mandatierung – Fehler frühzeitig vermeiden

Viele Betroffene glauben, Vorwürfe im Gespräch mit den Ermittlungsbehörden schnell aufklären zu können. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte führt eine unbedachte Aussage jedoch häufig dazu, dass sich der Tatverdacht verfestigt. Einmal getätigte Äußerungen lassen sich im weiteren Verfahren kaum noch korrigieren.

Je früher Sie uns beauftragen, desto besser lassen sich die Weichen für das gesamte weitere Verfahren stellen, bevor bereits ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wird:

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Wir prüfen Ihren Fall frühzeitig, um schwerwiegende Fehler und eine unbedachte Selbstbelastung zu vermeiden.

Erstberatung vereinbaren (089 / 289 383 66)
Zurück zur Startseite
Jetzt Anwalt anrufen