Rechtsanwältin für Strafrecht in München Kanzlei Drar Erstberatung

Betrugsvorwurf (§ 263 StGB): Anwalt für Strafrecht in München

Vorladung oder Anklage wegen Betrugs? Wir verteidigen Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte.

Betrugsvorwurf in München: Was jetzt wichtig ist

Der Vorwurf des Betrugs klingt oft harmloser, als er ist. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Ein Betrugsvorwurf lässt sich durch frühe anwaltliche Hilfe besser verteidigen. Rechtsanwältin Rita Drar übernimmt Ihre Verteidigung als Strafverteidigerin in München vom ersten Tag an.

Vorladung im Briefkasten? Rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren.

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Warum wurde ich wegen Betrugs angezeigt?

Eine Anzeige kann jeder erstatten. Ergibt sich daraus ein sogenannter Anfangsverdacht, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln. Das bedeutet nicht, dass der Vorwurf zutrifft.

Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer eine andere Person täuscht (etwa durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen), dadurch einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält, und die getäuschte Person deshalb über ihr Vermögen verfügt und einen Vermögensschaden erleidet. Außerdem muss vorsätzlich gehandelt werden, mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt kein Betrug vor. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Sie wissen nicht, was man Ihnen vorwirft? Wir klären es für Sie, indem wir Akteneinsicht beantragen.

Häufige Formen des Betrugs

Warenbetrug im Internet

Der Vorwurf entsteht oft bei Verkaufsplattformen, etwa wenn bestellte Ware nicht geliefert oder nicht bezahlt wurde. Häufig steckt ein Missverständnis oder ein Streit über den Vertrag dahinter, der in den Akten als Betrug erscheint.

Versicherungsbetrug

Es geht um angeblich falsche Angaben gegenüber einer Versicherung, zum Beispiel nach einem Schaden oder Unfall.

Anlage- und Kapitalbetrug

Der Vorwurf betrifft Geldanlagen und Investitionen, bei denen Anleger angeblich getäuscht wurden. Die Verfahren sind oft umfangreich.

Leistungsbetrug

Dabei geht es um angeblich unrichtige Angaben gegenüber Behörden, etwa bei Sozialleistungen.

Vorladung wegen Betrugs: Muss ich hingehen und aussagen?

Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen und sind nicht verpflichtet, einer Ladung der Polizei zu folgen. Eine Vernehmung ohne Kenntnis der Akte birgt erhebliche Risiken, deshalb sollten Sie sich vorher von Ihrer Verteidigerin beraten lassen. Wir sagen den Termin für Sie ab oder begleiten Sie zur Vernehmung.

Achtung: Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie nach § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO folgen, sonst droht die zwangsweise Vorführung. Erscheinen heißt aber nicht aussagen. Auch dort haben Sie das Recht zu schweigen. Da sich aus der Ladung oft nicht eindeutig ergibt, wer Sie geladen hat, lassen Sie sie von uns prüfen. Alles Weitere dazu finden Sie auf unserer Seite zur polizeilichen Vorladung.

So verteidigen wir Sie

Sobald Sie uns beauftragen, übernehmen wir umgehend die Vertretung:

Beauftragen Sie uns jetzt, damit wir schnellstmöglich handeln können: info@kanzlei-drar.de

Kann das Verfahren wegen Betrugs eingestellt werden?

Das ist in vielen Fällen möglich. Rechtsanwältin Drar erarbeitet auf Grundlage der Akte eine individuelle Verteidigungsstrategie. Durch die richtigen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren lassen sich in einigen Fällen eine Hauptverhandlung und eine Verurteilung verhindern. Rechtsanwältin Drar hat in diesem Zusammenhang viel Erfahrung.

Je nach Fallkonstellation kommt eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht oder aus Opportunitätsgründen nach den §§ 153 ff. StPO, etwa gegen Auflagen wie einen Täter-Opfer-Ausgleich. Neben Nerven sparen Sie durch frühe anwaltliche Hilfe und eine Einstellung oft auch Verfahrenskosten. Je früher wir eingreifen, desto größer sind die Spielräume.

Welche Folgen gibt es außer der Strafe?

Je nach Fall drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Person. Außerdem können berufsrechtliche Konsequenzen entstehen, etwa bei Beamten, Ärzten oder Steuerberatern. Auch das berücksichtigen wir von Anfang an in der Verteidigung.

Häufige Fragen zum Betrugsvorwurf

Welche Strafe droht bei Betrug nach § 263 StGB?

Der Gesetzgeber sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes oder bei gewerbsmäßigem Handeln, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Welche Strafe im Einzelfall tatsächlich in Betracht kommt, hängt unter anderem von der Schadenshöhe, dem Tatverlauf und früheren Verurteilungen ab.

Muss ich den Schaden ersetzen, um eine Strafe zu vermeiden?

Eine Schadenswiedergutmachung kann sich bei der Strafzumessung und bei einer möglichen Verfahrenseinstellung positiv auswirken. Ob und wann sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Zahlen Sie nichts und treffen Sie keine Absprachen mit der anzeigenden Seite, bevor Sie das mit Ihrer Verteidigung besprochen haben, denn dadurch könnten Sie sich unnötig festlegen.

Kann ein Verfahren wegen Betrugs eingestellt werden?

Das ist in vielen Fällen möglich, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder aus Opportunitätsgründen nach den §§ 153 ff. StPO. Ob das Verfahren eingestellt wird, hängt von der Beweislage ab, die sich erst aus der Ermittlungsakte beurteilen lässt.

Bin ich schon verdächtig, wenn jemand Anzeige erstattet hat?

Eine Anzeige kann jeder erstatten. Ergibt sich daraus ein Anfangsverdacht, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Das bedeutet noch nicht, dass Sie verurteilt werden. Entscheidend ist, was sich aus den Ermittlungen belegen lässt.

Muss ich einer Vorladung wegen Betrugs folgen?

Einer Ladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen und keine Angaben machen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie nach § 163a Abs. 3 StPO nachkommen, auch dort dürfen Sie aber schweigen. Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Seite zur polizeilichen Vorladung.

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